schriftliches Verfahren

schriftliches Verfahren
schriftliches Verfahren,
 
Form des gerichtlichen Verfahrens, bei der allein der schriftliche Akteninhalt Grundlage des Urteils ist. Das Schriftprinzip beherrschte den italienischen und kanonischen Prozess des Mittelalters sowie den deutschen gemeinrechtlichen Prozess. Heute gilt allgemein der Grundsatz der Mündlichkeit. Schriftlichkeit ist in den meisten Verfahrensordnungen zwar für Klage, vorbereitende Schriftsätze und Rechtsmittel vorgeschrieben, jedoch ist, besonders im Zivilprozess, Urteilsgrundlage nur das in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf Schriftsätze Vorgetragene (§§ 128 ff. ZPO). Statt eines »frühen ersten Termins« kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren zur Vorbereitung des Haupttermins anordnen (§ 276 ZPO). Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 128 Absatz 2 ZPO); in diesem Fall bestimmt es Schriftsatzfristen und einen Termin zur Verkündung der Entscheidung. Ein solches schriftliches Verfahren ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch von Amts wegen möglich (§ 128 Absatz 3 ZPO), wenn anwaltliche Vertretung nicht geboten ist, der Streitwert 1 500 DM nicht übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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